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Wissenschaft, Beruf und Familie

Herzlich willkommen, liebe Mitarbeiter*innen, Promovend*innen und Professor*innen!

Mit einem oder mehreren Kind(ern) und/oder der ?bernahme von Pflegeverantwortung f¨¹r nahestehende Menschen ?ndert sich vieles, auch der Berufsalltag an einer Hochschule.

Damit Beruf, wissenschaftliche Karriere und Familienaufgaben gut und wertsch?tzend miteinander verbunden werden k?nnen, haben wir einige hilfreiche Informationen zu rechtlichen Rahmenbedingungen und Unterst¨¹tzungsangeboten f¨¹r Sie zusammengestellt.

Dabei haben wir verschiedenen Phasen, Lebenskontexte und (wissenschaftliche) T?tigkeitsbereiche an einer Hochschule gleicherma?en im Blick.

Bei Fragen und Anregungen k?nnen Sie sich gern - telefonisch, per E-Mail, Online-Konferenz oder vor Ort - an mich wenden.

Die Gespr?che finden vertraulich statt.

mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØperson
Katja Labow
Koordinatorin Familiengerechte Hochschule l Zentrale Gleichstellungsbeauftragte
Raum: RZ/32
Telefon: +49 3461 46-2845

Inhalte

Mutterschutz und Elternzeit

Wenn Sie schwanger werden, haben Sie ein Recht auf Mutterschutz. In der Mutterschutzzeit - 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach Geburt - besteht eine besondere Schutzzeit, die alle Arbeitgeber*innen und Bildungsinstitutionen gegen¨¹ber ihren Sch¨¹ler*innen, Auszubildenden, Student*innen und Besch?ftigten gew?hren m¨¹ssen. Daran anschlie?end besteht die M?glichkeit eine Elternzeit - allein, mit der/dem Partner*in oder durch den Partner*in zu nutzen.

Diese in dem Mutterschutzgesetz festgelegten Fristen gelten f¨¹r jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt - unabh?ngig von dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht (vgl. Mutterschutzgesetz 2018). Sie k?nnen also auch von trans*-M?nnern, intergeschlechtlichen und nicht-bin?ren Personen geltend gemacht werden.

Damit alle Rechte in der Mutterschutzzeit in Anspruch genommen werden k?nnen, ist eine Mitteilung ¨¹ber die Schwangerschaft notwendig. Diese Mitteilung ist nicht an einen konkreten Zeitpunkt gebunden, sondern kann jederzeit erfolgen.

Sind Sie als Mitarbeitende*r an der Hochschule angestellt, besteht Anspruch auf Elternzeit, wenn Sie mit dem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen und erziehen (vgl. BEEG ¡ì15). Elternzeit muss sp?testens 7 Wochen vor dem gew¨¹nschten Beginn schriftlich angemeldet werden. Weitere Informationen zu Elternzeit-Regelungen finden sie im Familienportal.

Anders verh?lt es sich, wenn Sie Promovend*in sind und Ihre Promotion ¨¹ber ein Stipendium finanzieren. Da dieses in der Regel nicht mit einem Besch?ftigungsverh?ltnis einhergeht, unterscheiden sich die Regelungen. Bei einem Stipendium handelt es sich um eine nicht zur¨¹ckzuzahlende Zuwendung, die kein regul?res Einkommen darstellt, daher greifen Sozialversicherungen und auch die rechtlichen Regelungen zu Mutterschutz und Elternzeit nicht. Je nach Art des Stipendiums kann jedoch eine Umwandlung in ein Teilzeitstipendium oder eine Laufzeitverl?ngerung m?glich sein. Da dies unterschiedlich gehandhabt werden kann, ist es sinnvoll, sich fr¨¹hzeitig bei dem*der Stipendiumsgeber*in ¨¹ber familienbezogene Regelungen zu informieren.

Rechtzeitig vor dem Wiedereinstieg nach einer l?ngeren Pause aufgrund von Mutterschutzzeiten, Elternzeit oder einer Beurlaubungsphase sollte mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ mit Vorgesetzten aufgenommen werden, um den Ablauf der Wiederaufnahme der Arbeit, sowie die M?glichkeiten von Gleitzeit, Teilzeit, Telarbeit und Mobilem Arbeiten zu besprechen.

Dabei kann gekl?rt werden, wie famili?re Aufgaben mit der internen Arbeitsorganisation vereinbar sind, um bspw. Betreuungszeiten, das Fahren zur Kita/Schule usw. zu ber¨¹cksichtigen. Auch Fort- und Weiterbildungsma?nahmen, die einen Wiedereinstieg erleichtern k?nnen, sollten mit Vorgesetzten und dem Personaldezernat abgestimmt werden.

Weitere Informationen zur Weiterbildung finden Sie auf den Seiten der Weiterbildung/HoMe Akademie

Teilzeit, Mobiles Arbeiten und Telearbeit

Teilzeit, mobiles Arbeiten und Telearbeit sind verschiedene - auch miteinander kombinierbare - M?glichkeiten, f¨¹r einen wertsch?tzenden Alltag mit Familienleben und beruflicher T?tigkeit an der Hochschule.

N?here Informationen finden Sie in den folgenden Beitr?gen und auf den Seiten des Dezernats Personal.

Teilzeitarbeitsmodelle k?nnen eine bessere Vereinbarkeit von Familienaufgaben und beruflichen Anforderungen schaffen. Der rechtliche Rahmen f¨¹r Teilzeitarbeit wird vorgegeben durch den Tarifvertrag f¨¹r den ?ffentlichen Dienst der L?nder (TV-L) und das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), dessen Ziel es ist, die Teilzeitarbeit zu f?rdern. Arbeitgeber*innen haben demnach Teilzeitarbeit zu erm?glichen, es besteht also ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit (laut ¡ì8 TzBfG). Einem entsprechenden Antrag m¨¹ssen Arbeitgeber*innen zustimmen, wenn das Arbeitsverh?ltnis bereits mindestens 6 Monate dauert und keine betrieblichen Aufgaben entgegenstehen. Der Anspruch muss mindestens 3 Monate vorher unter Angabe der gew¨¹nschten Arbeitszeit schriftlich geltend gemacht werden. Bitte wenden Sie sich hierzu f¨¹r die interne Abstimmung an ihre Vorgesetzten, Formalit?ten kl?ren Sie anschlie?end mit dem Personaldezernat.

Insbesondere die Teilzeitarbeit aufgrund von Familienaufgaben ist im TV-L (¡ì 11 zur Teilzeitbesch?ftigung) geregelt. Demnach kann eine Teilzeitarbeit befristet auf f¨¹nf Jahre (mit der Option zur Verl?ngerung) beantragt werden, wenn Kinder unter 18 Jahren oder pflegebed¨¹rftige Angeh?rige betreut werden und keine dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Aufgaben vorliegen, die dem entgegenstehen.

Den Tarifvertrag finden Sie hier: Tarifvertrag f¨¹r den ?ffentichen Dienst der L?nder im  ?ffentlichen Dienst.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Dezernats Personal

Die Corona-Pandemie hat die Diskussion um M?glichkeiten, Vor- und Nachteile des Mobilen Arbeiten noch einmal entfacht und in vielen Betrieben flexiblere Arbeitszeitmodelle hervorgebracht. Gerade mit Kindern kann ein (zeitweises) Arbeiten von zuhause Entlastung schaffen, da die Arbeit flexibler an Betreuungsaufgaben angepasst und lange Arbeitswege vermieden werden k?nnen.

Die Arbeit im Homeoffice erfordert klare Absprachen zwischen den Besch?ftigten und den Vorgesetzten bzw. Kolleg*innen: An welchen Tagen ist jemand im B¨¹ro anzutreffen? Wie sind die Kernarbeitszeiten und zu welchen Zeiten sind Mitarbeitende sicher zu erreichen? Welche Aufgaben k?nnen von zuhause erledigt werden und welche erfordern die Anwesenheit im B¨¹ro?

Die Dienstvereinbarung der mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ sieht vor, dass ein Anteil von bis zu 40% der Arbeitszeit von zuhause verrichtet werden kann. Unterschieden wird dabei zwischen dem Mobilen Arbeiten, welches eine gelegentliche und nicht-?rtlich festgelegte Arbeitsform darstellt und der Telearbeit, eine (auf max. 2 Jahre) befristete, aber regelm??ige Erbringung der Arbeitsleistung au?erhalb der mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz Zuhause. Grunds?tzlich sollte Mobiles Arbeiten in Deutschland stattfinden, Ausnahmen im Zusammenhang mit Dienstreisen sind aber m?glich. Mobiles Arbeiten und Telearbeit k?nnen kombiniert werden, wobei der Anteil Mobiler Arbeit auf 20% beschr?nkt ist. Ein entsprechender Antrag sollte sp?testens ein Monat vor Beginn mit Vorgesetzten besprochen und anschlie?end mit dem Antragsformular beim Personaldezernat gestellt werden. Individuelle Abstimmungen sind dar¨¹ber hinaus jederzeit m?glich.

Die aktuelle Dienstvereinbarung zur Telearbeit und zum Mobilen Arbeiten finden Sie hier. 

Promotion und Post-Doc-Phase mit Kind(ern)

Eine Promotion mit Familienaufgaben zu vereinbaren kann (manchmal) eine ganz sch?ne Herausforderung sein. Zwischen schlaflosen N?chten, Windeln wechseln und Vorlesen Zeit f¨¹r die Forschungsarbeit zu finden ist nicht immer leicht.

Damit die gemeinsame Zeit dennoch genossen werden kann und die wissenschaftliche Arbeit ein Erfolg wird, stellen wir im Folgenden einige Unterst¨¹tzungsangebote vor und kl?ren ¨¹ber rechtliche Rahmenbedingungen auf.

Weitere Informationen, Beratung und Coaching zum Thema Promotion und Promotionszentren sowie wissenschaftliche Nachwuchsf?rderung bekommen Sie in der Rubrik Promovieren an der Hochschule.

 

 

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Mit diesem Gesetz werden seit 2007 die Rahmenbedingungen f¨¹r eine zeitliche Befristung von Arbeitsvertr?gen f¨¹r das wissenschaftliche und k¨¹nstlerische Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen festgelegt. Eine wichtige Bestimmung des Gesetzes ist die Zw?lf-Jahres-Regelung (¡ì 2 Absatz 1 WissZeitVG). Diese besagt, dass jede wissenschaftliche Qualifizierungsstufe nicht l?nger als sechs Jahre dauern soll.

In dem Gesetz werden auch familienpolitische Angelegenheiten geregelt (Vgl. ¡ì 2 Abs. 1 Satz 4 WissZeitVG). Danach verl?ngert sich die H?chstbefristungsdauer f¨¹r die Qualifizierungsphase pro Kind um je zwei Jahre, die in befristeten Arbeitsverh?ltnissen verbracht werden k?nnen. Zeiten wie Mutterschutz und Elternzeit werden zudem nicht angerechnet. Allerdings ergibt sich aus dieser Regelung kein rechtlicher Anspruch auf Verl?ngerung.

Aktuell wird das Gesetz novelliert - begleitet von zahlreichen kritischen akademischen und gesellschaftlichen Debatten.

Anschlie?end an eine breite Diskussion um Kurz- und Kettenbefristungen wurde das Gesetz 2016 novelliert.

Ohne abgeschlossene Promotion d¨¹rfen Wissenschaftler*innen demnach sechs Jahre eine wissenschaftliche T?tigkeit innehaben, danach sollte die Dissertation abgeschlossen sein. Mit der abgeschlossen Promotion d¨¹rfen Wissenschaftler*innen weitere sechs Jahre in der Post-Doc-Phase im wissenschaftlichen Bereich t?tig sein.

2022 wurde das Gesetz evaluiert, laut dem Abschlussbericht sind mehr Arbeitsvertr?ge mit einer dreij?hrigen Laufzeit abgeschlossen worden, zudem hat sich der Anteil an kurzzeitigen Befristungen verringert. Weiterhin bleibt aber jeder dritte Arbeitsvertrag an einer Hochschule mit einer Laufzeit von weniger als 12 Monaten befristet. Der Vorschlag des Bundesbildungsministerium im M?rz 2023 zur Reform, der vorsieht die maximale Besch?ftigungsdauer von Postdocs von sechs auf drei Jahre zu reduzieren, wird dabei von vielen Hochschulangeh?rigen kritisiert.

Finanzierung der Promotion mit Kind

F¨¹r Promovierende bestehen unterschiedliche Finanzierungswege: Eine Mitarbeitendenstelle an der Hochschule (bspw. als wissenschaftliche*r Mitarbeiter*in auf einer Haushalts-, Drittmittel- oder Projektstelle), externe Finanzierung (bspw. Teilzeitstellen in einem Unternehmen) oder auch ein Stipendium.

Eine weitere M?glichkeit ist es, einen Promotionskredit aufzunehmen, dieser muss nach dem Berufseinstieg zur¨¹ckgezahlt werden, allerdings sind die R¨¹ckzahlungsfristen relativ lang. F¨¹r promovierende Eltern mit einer Stelle an der Hochschule gelten die gleichen Regelungen in Bezug auf Elternzeit, Arbeitszeitreduzierung, befristete Besch?ftigungsverh?ltnisse und Mutterschutz wie f¨¹r andere Arbeitnehmer*innen.

Promovierende mit Kindern unter 12 Jahren, die ein Stipendium beziehen, k?nnen - je nach Stipendium- einen Zuschuss zur regul?ren Auszahlung beantragen. Die H?he dieser Zusch¨¹sse variiert und kann zwischen 150€ und 400€ betragen, in einigen F?llen ist das Geld aber an familienbezogene Ausgaben gebunden. Dar¨¹ber hinaus kann die H?chstf?rderdauer bei einigen Stipendien um bis zu 12 Monate verl?ngert werden. Es empfiehlt sich, sich fr¨¹hzeitig bei der jeweiligen Stelle zu erkundigen. Daneben gibt es auch Stipendien, die sich direkt an Promovierende mit Kind richten oder Familienaufgaben als Kriterien f¨¹r die Aufnahme benennen.

Auslandsaufenthalt mit Kind

Internationaler Austausch und Forschungsvorhaben sind bereichernd f¨¹r alle Beteiligten, sie lernen neue Perspektiven kennen, gewinnen an Erfahrungen und bauen neue Verbindungen auf. Auch w?hrend der Promotionszeit (oder bis 1 Jahr nach Ende der Promotion) k?nnen Sie im Rahmen ihrer Forschung einen Auslandsaufenthalt miteinplanen. Neben F?rderm?glichkeiten durch Erasmus im Rahmen eines Praktikums, kann eventuell auch die einladende Institution Unterst¨¹tzung (in Form einer kostenlosen Unterkunft oder Praktikumsentgelt) bieten.

Genau wie im mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ, gibt es f¨¹r Promovierende mit Kind F?rderzusch¨¹sse von Stipendien. Gleichzeitig m¨¹ssen auch Mehrkosten und ein hoher organisatorischer Aufwand mitbedacht werden, da neben der Unterkunft auch die Kinderbetreuung organisiert werden muss. F¨¹r weitere Informationen steht Ihnen das International Office gerne beratend zur Seite.

Sind Sie selbst als Gastwissenschaftler*in mit Kind an der mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ, k?nnen Sie sich ebenfalls an das International Office wenden, um Beratung und Unterst¨¹tzung zu bekommen. Ebenfalls k?nnen Sie die Betreuungsangebote des Studierendenwerks nutzen (siehe Kinderbetreuung).

 

 

Kinderbetreuung

Genau wie Student*innen und andere Mitarbeitende der mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ haben auch Promovierende die M?glichkeit, die Betreuungsangebote des Studierendenwerks zu nutzen.

Das Studierendenwerk ist Tr?ger der Kita CampusKids, eine Regel-Kita f¨¹r Student*innen und Mitarbeiter*innen der Hochschule sowie Familien im Einzugsgebiet. Weitere Informationen unter: Kita CampusKids

Dar¨¹ber hinaus bietet das Studierendenwerk eine Kurzzeitbetreuung - max. 10 Stunden pro Woche - begleitet durch Student*innen an. F¨¹r Student*innen und ihre Kinder kostet dieses Angebot 2€ pro Stunde, f¨¹r Besch?ftigte 5€ pro Stunde. Weitere Informationen und Bedarfsanmeldungen finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerks: Kurzzeitbetreuung

 

Krankheit des Kindes

Bei Krankheit eines Kindes unter 12 Jahren haben die Eltern, sofern das Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung eines Elternteils mitversichert ist, die M?glichkeit, arbeitsfreie Tage zu beantragen. Daf¨¹r muss eine ?rztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Je Kalenderjahr k?nnen dabei bis zu 10 Tage pro Elternteil (bei alleinerziehenden Eltern maximal 20 Tage) Kinderkrankengeld beantragt werden. Insgesamt besteht ein Gesamtkontinent von 25 Tagen (f¨¹r Alleinerziehende 50 Tage) Kinderkrankengeld- ist dieses ausgesch?pft, kann laut ¡ì 29 des TV-L eine Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes zur Pflege eines Kindes unter 12 Jahren beansprucht werden. Die Befreiung kann f¨¹r h?chstens 4 Tage im Kalenderjahr beantragt werden.

Zur Beanspruchung muss ein geeigneter Nachweis ¨¹ber die Erkrankung des Kindes bzw. ¨¹ber die ausgesprochene Schutzma?nahme (z.B. Scan oder Foto) oder die vor¨¹bergehende Schlie?ung der Betreuungseinrichtung an das Personaldezernat geschickt werden. Anschlie?end k?nnen Sie bei ihrer Krankenkasse Kinderkrankengeld beantragen, weitere Informationen zur Antragsstellung und zur H?he des Krankengeldes bekommen Sie bei ihrer Krankenkasse.

Beziehen Sie derzeit Elterngeld und arbeiten in Teilzeit, haben Sie dennoch Anspruch auf Kinderkrankentage. Dadurch reduziert sich das Elterngeld, das sie bekommen, nicht. Das stellt die Elterngeldregelung zur Anrechnung sicher. Sie regelt, dass die H?he des Elterngeldes f¨¹r teilzeitarbeitende Eltern sich nicht ver?ndert, wenn sie Einkommensersatzleistungen beziehen, zum Beispiel Kinderkrankengeld.

Aufgepasst Privatversicherte: Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht grunds?tzlich f¨¹r alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung. In dem Fall, dass ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert ist, so ist entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind mitversichert ist. Ist das Kind ¨¹ber den Elternteil mit Privatversicherung mitversichert, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld, da diese Bestimmung nur f¨¹r gesetzlich Versicherte verbindend gilt. Dies gilt unabh?ngig davon, ob der andere Elternteil gesetzlich versichert ist, da in diesem Fall jedoch keine Familienversicherung vorliegt. M?glichweise k?nnen Sie den Krankheitsfall des Kindes gesondert bei Ihrem privaten Versicherungsnehmer mitversichern. Bitte kontaktieren Sie f¨¹r weitere Informationen Ihren privaten Versicherungsgeber.

 

 

Pflege

Eine Gesellschaft wie die unsere, die Wert aus Leistung und Kontrolle sch?pft, ist auf dem Weg zu lernen, dass auch Schw?che und Kontrollverlust Bestandteile des Lebens sind - dazu geh?ren auch Krankheit und Tod. Beim Begriff Familiengerechte Hochschule denken die meisten an die Betreuung von Kindern. Doch im Zuge des demografischen Wandels sind immer mehr Arbeit-nehmer*innen auch mit der Versorgung pflegebed¨¹rftiger Angeh?riger konfrontiert. Die Zahl der auf Betreuung Angewiesenen steigt stetig. 70 Prozent der Versorgung leisten Angeh?rige im h?uslichen Umfeld. Pflegeverantwortung zu ¨¹bernehmen kann eine sinnstiftende  und ehrenvolle Aufgabe sein.

Pflegebedarf kann pl?tzlich entstehen, aber auch stetig ansteigen, wenn sich die Situation der Betroffenen langsam verschlechtert. Pflege ist im Gegensatz zu Kinderbetreuung oft nicht planbar. L?sungen m¨¹ssen zumeist schnell vereinbart werden. Wenn Sie sich f¨¹r die Betreuung Ihnen Nahestehender entscheiden, finden Sie auf dieser Seite Informationen ¨¹ber die Rechte und M?glichkeiten, die Sie in Anspruch nehmen k?nnen, damit Ihnen der Spagat zwischen Arbeit und Pflege gelingen kann.

Einen Pflegegrad f¨¹r Betroffene zu beantragen, kann oft eine erste Entlastung bringen. Dieser legt die Schwere einer Beeintr?chtigung fest und begr¨¹ndet damit einen Anspruch auf Pflegeunterst¨¹tzungsleistungen (z.B. Pflegegeld). Der Antrag kann bei der Pflegekasse gestellt werden, die in der Regel einen Gutachter beauftragen, den Pflegegrad zu ¨¹berpr¨¹fen. Besteht ein Pflegegrad, kann es leichter sein, als pflegende Person anerkannt zu werden.

Wird eine dauerhafte private Betreuung von Familienangeh?rigen in h?uslicher Umgebung notwendig, gibt es zudem im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes M?glichkeiten sich einige Wochen oder Monate von der Arbeit freistellen zu lassen oder die Arbeitszeit zu reduzieren. Wenn Sie beabsichtigen eine Familienpflegezeit zu beantragen, wenden Sie sich bitte zun?chst an die Ihnen vorgesetzte F¨¹hrungskraft. Formalia werden im Anschluss mit dem Personaldezernat gekl?rt.

Die Anforderungen des Berufs und der Pflege sind oft schwer vereinbar und f¨¹r die betroffenen Arbeitnehmer*innen mit vielf?ltigen Belastungen verbunden. Neben ihren prim?ren Aufgaben in Forschung und Lehre, Third Mission und Wissenschaftsmanagement tr?gt die mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ auch gesellschaftliche und soziale Verantwortung.

Unsere Hochschule stellt sich dieser Herausforderung, private Betreuung und Pflege zu erm?glichen und gleichzeitig ihren Erfordernissen als Arbeitgeberin gerecht zu werden.

Sie haben an unserer Hochschule Leitungsverantwortung  oder sind als Hochschullehrer*in oder Beratende*r mit dem Thema Vereinbarkeit von Familie, mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ, Beruf und Karriere konfrontiert?

Mit dieser Aufgabe befinden Sie sich an der Schnittstelle zwischen den Bed¨¹rfnissen der Student*innen und Mitarbeiter*innen und den Erfordernissen der mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ als Studien- und Arbeitsplatz. Einerseits wollen Student*innen und Mitarbeiter*innen zu recht die Erf¨¹llung ihrer Familienaufgaben neben mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ und Beruf gewahrt wissen. Andererseits muss die Hochschule als Institution funktionieren und ebenfalls Pflichten erf¨¹llen. Sie sind Mittler*in zwischen diesen Interessen. Sollten Sie mit spezifischen Anfragen von Hochschulangeh?rigen konfrontiert werden, die Beratungsbedarfe offenbaren, m?chten wir als Familienb¨¹ro Ihnen gern vertrauensvoll zur Seite stehen. Wir m?chten bei der Vermittlung zwischen den unterschiedlichen Positionen innerhalb der Hochschulstruktur unterst¨¹tzen und stehen Ihnen damit als Ansprechpersonen zur Verf¨¹gung. Sie finden hier zudem Anregungen, Leitf?den und einige Best-Practice-Beispiele, wie diese Balance zwischen famili?ren Bedarfen und Erfordernissen der mgÀÏ»¢»úÓÎÏ·_Ë®¹ûÀÏ»¢»úÓÎÏ·ÏÂÔØ erfolgreich gehalten werden kann.

 

 

Zielgruppeneinstieg und weiterf¨¹hrende Themen

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